European Accessibility Act in Österreich: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Pflichten, Ausnahmen
Aktualisiert am 2026-08-07 · European Accessibility Act · Austria
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, ist Österreichs Umsetzung des European Accessibility Act — Richtlinie (EU) 2019/882 — in nationales Recht. Seine Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen gelten seit 28. Juni 2025, demselben Stichtag wie in jedem anderen EU-Mitgliedstaat. Dieser Leitfaden fasst zusammen, wer betroffen ist, was konkret verlangt wird, und wo der Gesetzestext offiziell zu finden ist.
Was das BaFG regelt
Das BaFG bringt — wie das deutsche BFSG — erstmals private Wirtschaftsakteure unter eine verbindliche Barrierefreiheitspflicht, nicht nur öffentliche Stellen. Die inhaltlichen Anforderungen sind EU-weit harmonisiert: Ein Produkt oder eine Dienstleistung, die den Anforderungen der Richtlinie entspricht, soll im gesamten Binnenmarkt zirkulieren können, ohne in jedem Mitgliedstaat neu geprüft zu werden.
Wer ist betroffen?
- Produkte: Hardwaresysteme für Universalrechner samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals), Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Mediendienste, sowie E-Book-Lesegeräte.
- Dienstleistungen: elektronische Geschäftsverkehrsdienste (E-Commerce), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, Dienste mit Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente der Personenbeförderung (Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr) sowie E-Books.
Für die meisten österreichischen Unternehmen ist E-Commerce die praktisch relevanteste Kategorie: Jeder Online-Shop, über den Verbraucher einen Fernabsatzvertrag abschließen können, fällt darunter, sofern die Kleinstunternehmen-Schwelle überschritten ist.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen — dieselbe EU-weite Schwelle, die auch in Deutschland gilt (siehe unser BFSG-Pflichten-Überblick). Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen oder vertreiben, bleiben in der Pflicht, mit reduzierten Dokumentationsanforderungen.
Die Erklärungspflicht
Wie jede EAA-Umsetzung verlangt auch das BaFG, dass Dienstleistungserbringer offenlegen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt — das österreichische Gegenstück zu dem, was Deutschland über Anlage 3 zum BFSG regelt. Die Angaben müssen dort stehen, wo Verbraucher sie tatsächlich finden, und aktuell gehalten werden.
Wie österreichische Unternehmen den Nachweis führen
Ein eigenes österreichisches Zertifikat gibt es nicht. Wie EU-weit üblich begründet die Einhaltung von EN 301 549 — dem harmonisierten Standard für IKT-Barrierefreiheit, der für Webinhalte im Wesentlichen WCAG 2.1 auf Stufe AA einschließt — eine Konformitätsvermutung. Details in unserem EN-301-549-Leitfaden. Ein unabhängiges Audit gegen diesen Standard, ergänzt um die Erklärung oben, ist die belastbare Nachweisgrundlage.
Wo der Gesetzestext offiziell steht
Der konsolidierte, geltende Text des BaFG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht — die Quelle für den genauen Wortlaut, nicht eine Kanzlei-Zusammenfassung. Eine konkrete Bußgeldsumme nennen wir hier bewusst nicht: Sie hängt von Art und Schwere des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls ab, und eine isolierte Zahl würde mehr Verwirrung stiften als Klarheit schaffen.
Nächster Schritt
Prüfen Sie Ihre Website kostenlos gegen die österreichischen Regeln und vergleichen Sie das Ergebnis anschließend mit Anbietern, die gezielt gegen EN 301 549 / EAA prüfen.
FAQ
- Gilt das BaFG für alle Websites in Österreich?
- Nein. Das BaFG erfasst private Wirtschaftsakteure, die bestimmte, im Gesetz definierte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten — u. a. E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderungselemente und E-Books. Öffentliche Stellen unterliegen separaten Vorgaben. Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen, sind unter denselben EU-weiten Schwellen wie in Deutschland ausgenommen.
- Wie unterscheidet sich das BaFG vom deutschen BFSG?
- Beide setzen dieselbe Richtlinie (EU) 2019/882 um und gelten seit demselben Stichtag, 28. Juni 2025. Sie sind aber eigenständige nationale Gesetze mit eigener Nummerierung (BaFG: BGBl. I Nr. 76/2023) und eigener Durchsetzung — ein in Deutschland konformes Angebot ist nicht automatisch in Österreich rechtlich geprüft, auch wenn die inhaltlichen Anforderungen harmonisiert sind.
- Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch für Produkte?
- Nein, wie in der gesamten EU gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die unter das Gesetz fallende Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, bleiben in der Pflicht — allerdings mit reduzierten Dokumentationsanforderungen.
- Wo finde ich den offiziellen Gesetzestext des BaFG?
- Der konsolidierte, aktuell geltende Text steht im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) — der Quelle, die bei Zweifeln über den genauen Wortlaut heranzuziehen ist, nicht eine Kanzlei-Zusammenfassung oder ein Blogbeitrag eines Tool-Anbieters.